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Bürowoche Moderne Berufspraxis & Arbeitskultur — Tom. I —
← Magazin 25. Mai 2026
Recht · 9 min

Stechuhr-Urteil und Arbeitszeit-Erfassung — was 2026 in deutschen Betrieben gilt

Sieben Jahre nach dem EuGH-Urteil und vier Jahre nach dem BAG-Beschluss ist die Pflicht zur Arbeitszeit-Erfassung in Deutschland geltendes Recht — auch ohne neue gesetzliche Regelung. Was Arbeitgeber und Betriebsräte 2026 konkret tun müssen.

Wer im Mai 2026 in einem deutschen Betrieb arbeitet und seine Arbeitszeit nicht erfasst, lebt rechtlich in einer Grauzone. Das ist nicht neu — neu ist nur, wie deutlich die Grauzone inzwischen ausgeleuchtet ist. Sieben Jahre nach dem EuGH-Urteil und vier Jahre nach der höchstrichterlichen Klarstellung durch das Bundesarbeitsgericht ist die Rechtslage in Deutschland deutlich klarer, als es die Berichterstattung oft vermuten lässt. Was fehlt, ist nicht die Pflicht — was fehlt, ist die gesetzliche Ausgestaltung.

Ein Erklärartikel über das, was Stand 2026 in Betrieben tatsächlich gilt, was Betriebsräte mitbestimmen und was die geplante Gesetzesreform daran ändern wird.

Der Ausgangspunkt: das EuGH-Urteil von 2019

Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 — bekannt als „Stechuhr-Urteil” oder CCOO ./. Deutsche Bank — folgendes: Mitgliedsstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches” System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann.

Die Begründung des Gerichts war keine Detailfrage. Sie war prinzipiell. Ohne ein solches System, so der EuGH, könnten weder die Höchstarbeitszeiten der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG noch die Mindestruhezeiten objektiv überprüft werden. Die Schutzfunktion des europäischen Arbeitsrechts laufe leer, wenn ihre Einhaltung nicht messbar sei.

Bemerkenswert ist, was das Urteil nicht entschieden hat. Es hat keine konkrete Technologie vorgeschrieben (Stechuhr, App, Tabelle — alles denkbar). Es hat keine Frist gesetzt. Es hat den Mitgliedsstaaten die Umsetzung überlassen — mit der Maßgabe, dass die Umsetzung tatsächlich erfolgt.

Die deutsche Umsetzungslücke und der BAG-Beschluss

Zwischen Mai 2019 und September 2022 passierte in Deutschland gesetzgeberisch wenig. Die damalige Bundesregierung verwies auf laufende Prüfungen, das Arbeitszeitgesetz blieb unverändert. Die Mehrheit der deutschen Betriebe handelte, als sei das EuGH-Urteil ein Diskussionsbeitrag, kein verbindliches Recht.

Am 13. September 2022 beendete das Bundesarbeitsgericht diese Hängepartie. In dem Beschluss 1 ABR 22/21 entschied der Erste Senat: Die Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitszeit-Erfassungssystems folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes — und gilt damit in Deutschland bereits jetzt, ohne dass es einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes bedürfte.

Die Konsequenz war juristisch eindeutig und politisch unbequem. Eindeutig, weil die Pflicht damit nicht mehr im Schwebezustand hing — sie galt. Unbequem, weil keine Übergangsfrist mehr verhandelbar war.

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. — BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21

Praktisch hat das BAG die Pflicht aus einer arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel hergeleitet, nicht aus einer detaillierten Spezialnorm. Das ist juristisch elegant — und schafft genau die Auslegungsspielräume, in denen sich die betriebliche Praxis seit drei Jahren bewegt.

Was die geplante Reform ändern wird

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums von April 2023 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes hat folgende Eckpunkte:

  • Pflicht zur elektronischen Erfassung der täglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer).
  • Erfassung „grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung”, spätestens innerhalb von sieben Tagen.
  • Ausnahmen für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie für bestimmte Tarifverträge mit eigener Regelung.
  • Möglichkeit der Delegation an die Mitarbeitenden (Selbstaufzeichnung), wenn der Arbeitgeber die Funktionsfähigkeit des Systems sicherstellt.
  • Übergangsfristen, gestaffelt nach Betriebsgröße — kleinere Betriebe bis 250 Mitarbeitende längere Schonzeit.

Stand Frühjahr 2026 ist die Reform nicht in Kraft. Der Gesetzgebungsprozess hat sich durch die Koalitionswechsel der Jahre 2024/25 mehrfach verzögert. Wann sie kommt, ist offen.

Das ändert an der aktuellen Rechtslage allerdings wenig. Die BAG-Pflicht gilt unabhängig vom Reformstand. Wer auf das neue Gesetz wartet, wartet auf die formale Bestätigung dessen, was höchstrichterlich bereits geklärt ist.

Wer was tun muss

Die Pflichten verteilen sich auf drei Akteure.

Der Arbeitgeber trägt die Hauptlast. Er muss ein Erfassungssystem einführen — das heißt: technisch verfügbar machen, organisatorisch verbinden, Mitarbeitenden zugänglich gestalten. Die Form ist offen. Eine Excel-Tabelle reicht, wenn sie täglich geführt wird und nachträgliche Manipulation ausgeschlossen oder dokumentiert ist. Üblicher und sicherer sind dedizierte Systeme.

Die Mitarbeitenden trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer die Erfassung verweigert oder vorsätzlich falsch ausfüllt, verletzt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Eine Kündigung allein wegen der Erfassungs-Verweigerung wäre arbeitsrechtlich schwer zu begründen, eine Abmahnung dagegen klar zulässig.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Vorschrift erfasst „die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen”. Jedes elektronische Erfassungssystem fällt darunter. Ohne Betriebsvereinbarung — oder ohne Spruch der Einigungsstelle, wenn keine Einigung zustande kommt — darf das System nicht eingeführt werden.

Wo es keinen Betriebsrat gibt, trifft den Arbeitgeber die Pflicht ohne Mitbestimmungs-Bremse. Er muss erfassen, er darf wählen wie — und er sollte die Wahl rechtssicher dokumentieren.

Konkrete Tools: was 2026 im Einsatz ist

Die Werkzeuglandschaft hat sich seit 2022 verdichtet. Stand Mai 2026 finden sich in deutschen Betrieben überwiegend vier Kategorien.

Integrierte HR-Plattformen — Personio (München), Sage HR Suite, Datev Personal — haben die Erfassung in ihre bestehenden Lohn- und Personalprozesse eingebaut. Vorteil: die Daten landen direkt in der Lohnabrechnung, doppelte Erfassung entfällt. Nachteil: Lizenzkosten, oft Mindestabnahme über zwölf Monate.

Spezialisierte Zeit-Erfassungssysteme — Clockodo, ZEP, askDante — sind die Wahl vieler Mittelstandsbetriebe, die ihr bestehendes HR-System nicht erweitern wollen. Sie bieten meist eine Web-Oberfläche, eine Smartphone-App und Schnittstellen zu den gängigen Lohnprogrammen.

Klassische Stechuhr-Systeme — physische Terminals mit Kartenleser oder PIN — sind in Produktion und Handwerk weiterhin verbreitet. Anbieter wie Identus, Hugo Brennenstuhl oder ISGUS bedienen diesen Markt. Die Geräte kosten ab rund 500 EUR pro Terminal, die Software meist im Abo.

Allgemeine Tracking-Software — Time Doctor, Hubstaff, Toggl Track — wird seltener als Primärsystem eingesetzt, häufiger als Projekt-Tracking-Ergänzung. Bei Hubstaff und Time Doctor ist Vorsicht geboten: Beide bieten Bildschirmaufnahmen und Aktivitäts-Monitoring an, die in Deutschland datenschutzrechtlich erhebliche Begründungsanforderungen auslösen.

Die Vertrauensarbeitszeit-Frage

Eine der häufigsten Fragen aus der Praxis lautet: „Heißt das, Vertrauensarbeitszeit ist tot?”

Die kurze Antwort: nein. Die längere: sie hat sich verändert.

Vertrauensarbeitszeit bedeutet juristisch nicht „keine Erfassung”, sondern „keine Anwesenheitskontrolle und keine starre Zeit-Vorgabe seitens des Arbeitgebers”. Diese Kernidee bleibt erhalten. Was nicht mehr geht, ist das vollständige Verzicht auf jede Aufzeichnung. Die Erfassung kann an die Mitarbeitenden delegiert werden — sie muss aber stattfinden.

In der Praxis bedeutet das: Mitarbeitende tragen ihre Arbeitszeit selbst ein, der Arbeitgeber stellt das System bereit, kontrolliert nicht engmaschig, aber sorgt dafür, dass das System genutzt wird. Wer sich auf „wir vertrauen, also brauchen wir nichts” beruft, beruft sich auf eine Position, die das BAG ausdrücklich verworfen hat.

Was Betriebsräte 2026 verhandeln müssen

Wer im Betriebsrat sitzt und in der Mitbestimmung zur Erfassung steht, hat 2026 drei Hauptbaustellen.

Erstens, das Datenschutz-Konzept. Wer wertet die Daten wann zu welchem Zweck aus? Verbleiben sie ausschließlich für lohnrelevante Zwecke, oder werden sie für Leistungsbewertungen herangezogen? Die DSGVO und das BDSG verlangen Zweckbindung und Erforderlichkeit. Die Betriebsvereinbarung sollte beides explizit regeln.

Zweitens, Selbstkontroll-Spielräume. Wie verbindlich sind die Eintragungen? Welche Korrekturmöglichkeiten haben Mitarbeitende? Welche Schwellenwerte lösen automatisierte Warnungen aus, und wer sieht sie? Der Unterschied zwischen einem akzeptierten und einem konfliktbeladenen Erfassungssystem liegt in genau diesen Details.

Drittens, KI- und Auswertungs-Grenzen. Mehrere der genannten Anbieter haben in den letzten zwei Jahren KI-gestützte Auswertungsfeatures eingeführt — von Burnout-Früherkennung bis zu Produktivitäts-Scoring. Diese Features sind rechtlich nicht per se unzulässig, sie sind aber im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Eine Betriebsvereinbarung, die das nicht regelt, lädt zur späteren Auseinandersetzung ein.

Schluss: das geltende Recht und die gelebte Praxis

Die nüchterne Bilanz nach dreieinhalb Jahren BAG-Pflicht lautet: Die rechtliche Anforderung ist klar, die betriebliche Umsetzung ist es nicht überall. Studien des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung schätzen, dass in 2025 etwa 60 Prozent der deutschen Betriebe ein vollwertiges Erfassungssystem haben, weitere 20 Prozent eines in Vorbereitung, und der Rest sich in unterschiedlichen Stadien der Verzögerung bewegt.

Wer im Mai 2026 ohne Erfassungssystem arbeitet, riskiert nicht den großen Knall — er riskiert die kleinen Ärgernisse. Eine Aufsichtsbehörde, die nachfragt. Ein ausscheidender Mitarbeiter, der Überstunden geltend macht. Eine Betriebsprüfung, die Lohnsteuer und Sozialabgaben anders bewertet, als die unkontrollierte Praxis vermuten ließ.

Die Arbeitszeit-Erfassung ist im Jahr 2026 keine offene Rechtsfrage mehr. Sie ist eine Umsetzungsfrage. Und Umsetzungsfragen werden in der Praxis nicht durch Warten gelöst.


Ressort: Recht